Antwort:
Sofern die Stiftung ausschließlich Beteiligungen an anderen Gesellschaften verwaltet, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes. Sie ist damit weder nach dem HGB noch nach dem Publizitätsgesetz (PublG) zur Führung von Büchern oder zur Aufstellung eines Einzel- bzw. Konzernabschlusses verpflichtet.