Antwort:
Nein. Verdeckte Einlagen sind ausschließlich dann möglich, wenn es sich bei der Empfängerin um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft handelt. Hintergrund: aus Sicht des BFH und der Finanzverwaltung führen scheinbar unentgeltliche Übertragungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zu einer Wertsteigerung seiner Beteiligung.
Anstelle einer unentgeltlichen Überragung liegt also ein tauschähnlicher Vorgang vor, der auf Ebene des Gesellschafters zum einlagebedingten Zufluss führt. Diese „Steuerfalle“ gibt es bei Vermögensübertragungen an Stiftungen nicht, weil Stiftungen - vergleichbar mit Menschen - keine Anteilseigner oder Gesellschafter haben können. (Offene oder verdeckte) Einlagen und Einbringungen des Stifters in das Stiftungsvermögen sowie Entnahmen des Stifters aus dem Stiftungsvermögen gibt es daher nicht.