Antwort:
Ja. Sachbezüge sind in der Beraterpraxis im Regelfall bei der Besteuerung von Arbeitnehmern anzutreffen (also bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG). Gleichwohl können Sachbezüge auch in anderen Einkunftsarten anfallen (§ 20 Absatz 3 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen; § 22 Nummer 3 EStG für sonstige Einkünfte). Hierauf ist insbesondere bei der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung von Stiftungsvermögen an Begünstigte zu achten (Wohnungen, Pkw etc.).