Antwort:
Im Regelfall ist der erweiterte Spendenabzug vorteilhaft für den Stifter. Dann stellt sich im Rahmen der (Einkommen)Steuerplanung des Stifters lediglich die Frage nach der besten Verteilung. Ein Ausnahmefall kann sich für den Stifter aufgrund der Regelung des § 29 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ergeben. Diese sieht vor, dass die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf erworbenes Vermögen, das der Stifter binnen 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung weiterüberträgt, rückwirkend erlischt.
Von diesem Privileg kann der Stifter nur Gebrauch machen, wenn er nicht zusätzlich den erweiterten Spendenabzug bei der Einkommensteuer beantragt. In diesem speziellen Fall hat der Stifter also den erweiterten Spendenabzug (§ 10b Absatz 1a EStG) und das rückwirkende Erlöschen der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) gegeneinander abzuwägen.