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Antwort:
Da Stiftungen keine Anteilseigner, Gesellschafter oder Mitglieder haben kann, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bewusst weit gefasst. So können auch die Übertragung von mehr als 50% der Stimmrechte oder vergleichbare Sachverhalte zu einen vollständigen Verlustuntergang führen. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn sich die Verteilung der Stimmrechte innerhalb des Stiftungsvorstands verschiebt.