Antwort:
Gesetzlich ist nur vorgeschrieben, dass eine Stiftung einen Stiftungsvorstand haben muss (§ 81 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 BGB). Darüber hinaus kann der Stifter in der Stiftungssatzung nach Belieben die Einrichtung weiterer Organe festlegen. Wichtig ist, dass entweder in der „Ursprungssatzung“ die Regelungen zur Einrichtung dieser Stiftungsorgane oder zumindest Klauseln festgelegt werden, nach denen der Stiftungsvorstand später über die Einrichtung weiterer Stiftungsorgane entscheiden kann. Neben der Einrichtung des Stiftungsvorstands haben sich vor allem die Einrichtung eines Aufsichtsorgans und einer Familienversammlung bewährt.