Antwort:
Nein. Gleichwohl hat sich die Einführung einer freiwilligen Altershöchstgrenze zumindest für die Vorstandstätigkeit bewährt. Auf diese Weise legt der Stifter in der Satzung einen verbindlichen zeitlichen Rahmen fest, der als Impuls für den in jeder Genration erforderlichen Aufbau eines oder mehrerer Nachfolger dient. Diese Altershöchstgrenze auf Stiftungsebene kann auch in dem Gesellschaftsvertrag eines stiftungsverbundenen Unternehmens umgesetzt werden, um auch hier eine korrespondierende Nachfolgeregelung zu etablieren.