Antwort:
Ja. Steuerrechtlich sollte hierbei auf eine fremdübliche Höhe der Miete (Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten) geachtet werden, die an die Stiftung gezahlt wird. Andernfalls besteht für den Begünstigten der Stiftung das Risiko, dass die Finanzverwaltung in der verbilligten oder gar kostenlosen Überlassung von Wohnraum durch die Stiftung eine einkommensteuerpflichtige Sachzuwendung an ihren Begünstigten sieht.