Antwort:
Es besteht zum einen die Möglichkeit, dass sich der Stifter in der Stiftungssatzung dazu verpflichtet, neben dem Grundstockvermögen auch ein Barvermögen in das frei verfügbare Vermögen der Stiftung zu übertragen. Bei unternehmensverbundenen Stiftungen kann außerdem im Vorfeld sichergestellt werden, dass bei Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen genügend ausschüttungsfähiges Eigenkapital auf Ebene der Gesellschaft vorhanden ist.
In diesem Fall kann der Stiftungsvorstand unmittelbar nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit (und im Fall von GmbH-Anteilen der notariell zu beurkundenden dinglichen Abtretung) eine Ausschüttung an die Stiftung beschließen. Bei einer Personengesellschaft ist stattdessen auf einen ausreichend hohen Bestand entnahmefähiger Gewinnanteile zu achten. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass die Stifterfamilie fremdüblich verzinsliche Darlehen an die Stiftung vergibt.