Antwort:
Nach Auffassung einiger Stiftungsbehörden ist die Anerkennung einer Unternehmensträgerstiftung, also einer Stiftung, die unmittelbar selbst ein Unternehmen betreibt, nicht zulässig. Begründet wird diese Rechtsauffassung damit, dass keine sichere Prognose möglich ist, ob der Stiftungszweck mit dem Stiftungsvermögen dauerhaft erfüllt werden kann (hierfür beträgt der Prognosezeitraum im Anerkennungsverfahren regelmäßig zehn Jahre). In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Stifter sein Einzelunternehmen zuvor in eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG einbringt. Anschließend können die Gesellschaftsanteile an eine sog. Beteiligungsträgerstiftung übertragen werden.