Sollten private Kosten der Stifterfamilie von der Familienstiftung übernommen werden?

Antwort:

Hier ist zunächst zu beachten, dass die Übernahme privater Kosten der Stifterfamilie durch eine Familienstiftung aus steuerlicher Sicht wie folgt zu würdigen ist: Im ersten Schritt leistet die Familienstiftung an ihren Begünstigten eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung.


Anschließend verwendet der Begünstigte diese Zahlung zur Finanzierung seiner Kosten der privaten Lebensführung. Dass die Stiftung die Zahlung direkt an den Gläubiger des Begünstigten leistet, dient lediglich der Abkürzung des Zahlungswegs. Im Ergebnis werden eine direkte Zuwendung an den Begünstigten und eine Übernahme privater Kosten des Begünstigten durch die Stiftung also gleich behandelt.