Antwort:
Ja. Überträgt der Stifter einen Betrieb an die Stiftung, den er im Ganzen an einen Dritten verpachtet (hat), tritt die Familienstiftung steuerrechtlich in seine Rechtsposition ein. Stiftungszivilrechtlich besteht ein Restrisiko, dass die Stiftungsbehörde trotz der reinen Verpachtungstätigkeit von einer nicht anerkennungsfähigen Unternehmensträgerstiftung ausgeht.
In diesem Fall besteht zum Beispiel die Möglichkeit, zunächst eine Stiftung im Zuge einer Bargründung ins Leben zu rufen und den verpachteten Betrieb anschließend im Wege einer Zustiftung an die Stiftung zu übertragen. Hier sollte im Vorfeld der Übertragung darauf geachtet werden, dass die Übertragung nach den Regelungen der §§ 13a bis 13c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von der Besteuerung freigestellt werden kann.