VON THORSTEN KLINKNER
Familienstiftungen werden zur Absicherung von Familienunternehmen im Regelfall auf einen zeitlich unbegrenzten Bestand hin gegründet, um einen generationenübergreifenden Vermögensschutz zu erreichen. Die Mitglieder der Unternehmerfamilie können dann in dosierter Form und nach den Vorstellungen des Stifters, die er in der Stiftungssatzung verankert, finanziell unterstützt werden.
Aus diesen beiden Vorteilen „Schutz des Familienunternehmens“ und „Versorgung der Familie aus den laufenden Erträgen“ resultiert in der Beratungspraxis regelmäßig das Missverständnis, dass die Familienstiftung „dann ja nur für Unternehmerfamilien gedacht ist, während für den Privatmann nur noch die Dauertestamentsvollstreckung bleibt“.
Genau an diesem Punkt möchten wir mit diesem Artikel anknüpfen und Ihnen mit der sogenannten Verbrauchsstiftung (§ 80 Absatz 2 Satz 2 BGB) eine stimmige Alternative zur zeitlich unbegrenzten Stiftung vorstellen, mit der Privatpersonen ihre Familien unter Vermeidung von Erbstreitigkeiten in dosierter Form finanziell unterstützen können.
Bei Ihrer Nachfolgeplanung verfolgen vermögende Privatpersonen regelmäßig die Zielsetzung, umfangreiches liquides Vermögen, wie Barvermögen, Edelmetalle und Wertpapiere in dosierter Form und unter Vermeidung von Erbstreitigkeiten an die nächsten Generationen zu übertragen. Anders als bei der oben beschriebenen unternehmensverbundenen Familienstiftung, die zum Erhalt ihres Grundstockvermögens verpflichtet ist und die ausschließlich ihre Erträge an die Stifterfamilie ausschütten darf, soll hier also das Vermögen selbst verteilt werden.
Hierfür sieht das BGB die Verbrauchsstiftung als Nachfolgelösung vor. Hierbei handelt es sich um eine „normale“ rechtsfähige Stiftung, an die der Stifter sein Vermögen zu Lebzeiten überträgt. Ihre beiden Besonderheiten bestehen darin, dass ihr Bestand zeitlich begrenzt werden kann (auf mindestens zehn Jahre) und dass ihr Vermögen für den Verbrauch vorgesehen ist. Dieses Gestaltungsprinzip bietet der Stifterfamilie folgende Vorteile gegenüber der in der Beratungspraxis oftmals als Alternative beworbenen Dauertestamentsvollstreckung (§§ 2209 und 2210 BGB).
Befreiung des Vermögens von persönlichen Lebensrisiken:
Im Fall der Dauertestamentsvollstreckung wird das Vermögen an das persönliche Lebensrisiko des Testamentsvollstreckers gebunden, da sie spätestens mit dessen Tod endet. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verbrauchsstiftung um eine juristische Person, die nicht sterben kann. Die Entscheidungen über die Vermögenssteuerung und -verteilung trifft der jeweilige Stiftungsvorstand nach den Maßgaben in der Satzung, während die Stiftung als Eigentümerin und stabiles Familienmitglied fungiert.
Flexibilität bei zeitlicher Begrenzung:
Die Verbrauchsstiftung muss für einen Mindestzeitraum von zehn Jahren errichtet werden. Hinsichtlich der Festlegung einer zeitlichen Obergrenze ist der Stifter jedoch flexibel. Die Dauertestamentsvollstreckung darf zeitlich für höchstens 30 Jahre angeordnet werden. Zwar lässt sich diese Höchstgrenze dadurch umgehen, dass der Erblasser eine Testamentsvollstreckung bis zum Tod des Testamentsvollstreckers oder des Erben anordnet. Hierbei wird das Familienvermögen jedoch den persönlichen Lebensrisiken des Erben oder Testamentsvollstreckers ausgesetzt, womit das eigentliche Ziel des Vermögensschutzes verfehlt wird.
Die Rechtsform der Familienstiftung kann also je nach dem Bedarf des Familienunternehmers oder vermögender Privatpersonen entweder als zeitlich begrenzte Verbrauchsstiftung oder eben unbegrenzt ausgestaltet werden, während für das Stiftungsvermögen entweder die Möglichkeit zum Verbrauch oder aber die Verpflichtung zum Erhalt festgelegt werden kann. So bieten Verbrauchsstiftung und zeitlich unbegrenzte Stiftung jeweils auf ihre Art die Möglichkeit, das Vermögen in der Generationenfolge zu erhalten, den Familienfrieden zu wahren und die Familie in dosierter Form aus dem liquiden Vermögen selbst oder eben aus den laufenden Erträgen heraus zu versorgen.