Antwort:
Hier besteht unter anderem die Möglichkeit, die stiftungsverbundene Gesellschaft (GbR oder OHG) in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln („homogener Formwechsel“). In diesem Fall führt die Vereinigung sämtlicher Kommanditanteile auf Ebene der Stiftung nicht zur Anwachsung, weil mit der nicht an dem Vermögen der KG beteiligten Komplementär-GmbH ein zweiter Gesellschafter vorliegt. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass ein Zwerganteil an einen Treuhänder übertragen wird.