Antwort:
Nein. Wird ein Rechtsträger nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) aufgespalten, geht er unter und sein Vermögen geht im Zuge der Sonderrechtsnachfolge auf zumindest zwei aufnehmende Rechtsträger über. Die Gesellschafter bzw. Anteilseigner des nun untergegangenen Rechtsträgers erhalten neue Anteile an den aufnehmenden Rechtsträgern als Gegenleistung. Da eine Stiftung aber keine Gesellschafter bzw. Anteilseigner haben kann, kommt für sie die Umwandlungsform der Aufspaltung nicht in Frage.