Antwort:
So weit, wie der Stifter es in der Satzung vorsieht. Er kann festlegen, dass bestimmte Vermögenswerte in der Stiftung erhalten bleiben müssen oder sollen. Alternativ kann er die Satzung auch so gestalten, dass künftige Generationen sehr flexibel sind. Dies kommt ganz auf die Denkrichtung der jeweiligen Stifter an.
Insbesondere bei Stiftern aus dem landwirtschaftlichen Bereich ist der Verkauf von Agrarflächen entweder tabu oder nur im äußersten Notfall denkbar. Bei einem Verkauf durch eine spätere Generation würde sich ein solcher Stifter „im Grabe herumdrehen“. Dieses Thema lässt sich in der Satzung einer Familienstiftung klären und regeln. Eine Gesellschaftsform hingegen reicht insbesondere in diesen Fällen nicht aus, da ein Gesellschaftsvertrag später jederzeit wieder änderbar ist.