Antwort:
Ja. Zur Wahrung der Anonymität des Stifters gibt es vier Schranken:
a. Sie können eine gemeinnützige Stiftung errichten, die unter einem von Ihnen frei erdachten Namen auftritt. Dabei sind lediglich Marken- und Urheberrechte zu beachten. Oftmals werden für eine Stiftung auch Phantasienamen verwendet. Damit kann die Stiftung durch ihre Namensgebung nicht mit dem Stifter in Verbindung gebracht werden.
b. Es existiert zwar ein Stiftungsregister, das von dem Bundesverband Deutscher Stiftungen veröffentlicht wird. Hier müssen allerdings, um eine bestimmte Stiftung zu finden, Dinge wie der Sitz, Regierungsbezirk, Name, Anerkennung etc. bekannt sein. Selbst bei Auffinden einer Stiftung ist der Name des Stifters selbst allerdings nicht mit aufgeführt.
c. Die Stiftungsverfassung, die die Interna Ihrer Stiftung bestimmt, ist grundsätzlich nicht von Dritten einsehbar.
d. Im Rechtsverkehr kann nicht nur die Stiftung selbst, sondern können auch die stiftungsverbundenen Unternehmen auftreten. Diese haben eine gesellschaftsrechtliche Struktur und weisen z.B. einen Fremdgeschäftsführer auf, sodass ebenfalls keine Verbindung zu dem Stifter selbst hergestellt werden kann.