Antwort:
Da eine Familienstiftung den Zweck der Absicherung der Familie verfolgt, kann in der Stiftungssatzung entsprechend das geregelt werden, wozu ansonsten testamentarische Regelungen, Erb- und Eheverträge notwendig sind. Dem Stifter stehen dabei sämtliche Regelungsmöglichkeiten mit Ausnahme sittenwidriger Bestimmungen zur Verfügung. In einer gut durchdachten Stiftungssatzung sollte für jede Eventualität von Tod bis Trennung oder erneuter Verheiratung eine theoretische Lösung auffindbar sein.