Antwort:
Eine Stiftung ist dann gemeinnützig und dementsprechend steuerbegünstigt durch die Finanzbehörden, wenn sie im Sinne der Abgabenordnung (AO) nach § 52 gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Hierfür ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit notwendig, die nach Absatz 2 in folgende Fallgruppen – nicht abschließend - unterteilt ist:
- Wissenschaft und Forschung
- Religion
- Öffentliches Gesundheitswesen und -pflege
- Jugend- und Altenhilfe
- Kunst und Kultur
- Denkmalschutz und -pflege
- Erziehung und Bildung
- Naturschutz
- Wohlfahrtswesen
- Hilfe für Verfolgte, Kriegshinterbliebene, Behinderte, Opfer von Straftaten, Katastrophen etc.
- Rettung aus Lebensgefahr
- Feuer-, Arbeits- Zivil- und Katastrophenschutz sowie Unfallverhütung
- Internationale Gesinnung und Toleranz, Völkerverständigung
- Tierschutz
- Entwicklungszusammenarbeit
- Verbraucherschutz
- Fürsorge für Strafgefangene
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- Schutz von Ehe und Familie
- Kriminalprävention
- Sport
- Heimatpflege
- Tier- und Pflanzenzucht, Brauchtum, Amateurfunk, Modellflug, Soldaten- und Reservistenbetreuung
- Demokratisches Staatswesen
- Bürgerschaftliches Engagement zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken