VON THORSTEN KLINKNER
In dieser Woche stellen wir Ihnen im ersten Teil unserer Artikelserie die Hintergründe vor, die in einigen Fällen zu einer Doppelbesteuerung der Zuwendungen von Auslandsstiftungen an ihre Begünstigten in Deutschland mit der Einkommensteuer und der Schenkungsteuer geführt haben. Kommende Woche erläutern wir, wie der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit einer aktuellen Entscheidung für mehr Klarheit und Planungssicherheit zu Gunsten von Stifterfamilien und Beratern gesorgt hat.
Zu den Hintergründen: Mit den Neuerungen durch das im Jahr 1999 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 verfolgte der Gesetzgeber unter anderem die Zielsetzung, für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen.
Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurden hierbei internationale Gestaltungen unter Verwendung sog. Trusts ins Visier genommen.
Trusts findet man vorwiegend im angelsächsischen Raum. Das deutsche Recht enthält keine Regelungen zur Rechtsform des Trusts. Anders als deutsche rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 bis 89 BGB) sind Trusts keine juristischen Personen. Sie entsprechen eher einer unselbstständigen Treuhandstiftung, bei der es sich nicht um eine Rechtsform im eigentlichen Sinne handelt, sondern um ein Treuhandverhältnis oder alternativ eine Schenkung unter Auflage. Um eine Trust-Struktur aufzusetzen wird das Vermögen an einen Treuhänder (trustee) übertragen. Dieser ist als neuer Eigentümer für die Verwaltung des Vermögens und die Zuwendungen an die Begünstigten (beneficiaries) verantwortlich. Wie Stiftungen können auch Trusts bereits zu Lebzeiten errichtet werden (intervivos-trusts) oder durch eine letztwillige Verfügung (testamentary-trusts) angeordnet werden.
In Deutschland hatten Trustgestaltungen dadurch eine gewisse Beliebtheit erlangt, dass sie unter Ausnutzung der Regelungslücken im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eine steuerfreie Vermögensübertragung ermöglichten. Um diese Lücken zu schließen, stellte der Gesetzgeber unter anderem den Erwerb bei Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse dem steuerpflichtigen Erwerb durch die Anfallsberechtigten bei Auflösung einer rechtsfähigen Stiftung gleich (§ 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 Halbsatz 1 ErbStG). Eingeführt wurde ebenfalls eine Steuerpflicht des Erwerbs durch sog. Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse (§ 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG). Andernfalls wäre eine steuerpflichtige Auflösungsbesteuerung dadurch zu vermeiden gewesen, dass man den Trust durch laufende Zuwendungen aus der Vermögenssubstanz an die Begünstigten während seines Bestehens „ausbluten lässt“.
Welche Auswirkungen die Einführung des § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG auf die Besteuerung der laufenden Zuwendungen ausländischer Familienstiftungen an ihre Begünstigten haben sollte und wie der BFH diese Problematik nun (hoffentlich abschließend) gelöst hat, präsentieren wir Ihnen in der kommenden Woche.