Antwort:
Für einen solchen Fall, der für die Stiftungsbehörde einen Auflösungsgrund darstellt, kann und sollte in der Stiftungsverfassung vorgesehen werden, dass das Restvermögen beispielsweise einer bestimmten Person, Organisation oder Institution zukommen soll. Bei einer gemeinnützigen Stiftung muss diese Regelung mit den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts Hand in Hand gehen.