VON THORSTEN KLINKNER
Im ersten Teil unseres Beitrages sind wir auf die grundsätzlichen Überlegungen eingegangen, die für ein frühzeitiges Heranführen der Kinder an das Familienunternehmen sprechen. In diesem zweiten Teil stellen wir einige Hürden vor, die bei einer solchen Heranführung auf rein unternehmerischer Ebene zu überwinden sind und wie eine Stiftungsstruktur dies erleichtern kann. Betrachten wir diese Fallstricke im Einzelnen.
Es sprechen zwar einige praktische Gründe dafür, Kinder bereits früh an einer Familiengesellschaft zu beteiligen. Anreize bestehen unter anderem in der Nutzung schenkungsteuerlicher Freibeträge oder von Progressionsvorteilen bei der Verteilung von Einkünften auf mehrere Familienmitglieder („Familien-Splitting“). Kinder in der Rolle der Gesellschafter bedeuten darüber hinaus die vorbereitete Unternehmensnachfolge und finanzielle Absicherung für die Zeit nach dem Tod der Eltern. Zuletzt ist das unternehmerische Vermögen durch die Besetzung der Positionen mit „Internen“ vor Fremdeinflüssen auf den Unternehmenscharakter geschützt.
Allerdings scheitert die Beteiligung von Minderjährigen in einem ersten Schritt bereits daran, dass aufgrund der Minderjährigkeit eine Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt. Das bedeutet, sie sind bis zu einem Alter von achtzehn Jahren durch das Gesetz besonders geschützt. Insbesondere ist zu einer Vermeidung von Haftung Minderjähriger der Abschluss von Rechtsgeschäften durch die Kinder selbst grundsätzlich nicht möglich. Daher treten im Regelfall die Eltern als die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder auf. Bei bestimmten Geschäften ist es aber selbst ihnen nicht möglich, für ihre Kinder zu handeln, sodass ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Im Zweifel und abhängig von der Art der rechtlichen Verpflichtung muss das Familiengericht die Entscheidungen zusätzlich genehmigen. Der Verwaltungs-, Zeit- und Kostenaufwand liegt hier auf der Hand. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Minderjährige geht - ohne eine Stiftungsstruktur - mit einem vergleichbar hohen Verwaltungs-, Zeit- und Kostenaufwand einher. Außerdem sollte beachtet werden, dass die Entscheidung über die Person des Ergänzungspflegers dem Grundsatz nach in der Hand des Familiengerichts liegt. Diese Personen sind zwar entsprechend geschult und zur absoluten Verschwiegenheit über Vermögensangelegenheiten verpflichtet, entstammen jedoch nicht dem Familienkreis. So muss dem Unternehmer klar sein, dass er dem Ergänzungspfleger bei einer Einbindung von minderjährigen Kindern in sein Unternehmen einen Einblick in die internen Strukturen ermöglicht. Nicht wenige Unternehmerfamilien scheuen daher diese Möglichkeit.
Ebenfalls sollten die Auswirkungen von unternehmerischen Gewinnen oder Übertragungen auf die Auszahlungen von Kinder- und Elterngeld bedacht werden. Überschreiten die Einkünfte der Kinder, zu denen auch Geschenke oder Zuwendungen ihrer Eltern gezählt werden (beispielsweise in Form einer Unternehmensbeteiligung), eine bestimmte Grenze, entfällt der Anspruch auf staatliche Leistungen dieser Art. Gewinne des Unternehmens werden im Privatvermögen der Gesellschafter berücksichtigt, obschon sie natürlich nicht gewährleisten, dass der entsprechende Betrag in dem Fall des Rückgriffs Dritter in Form liquider Mittel zur Verfügung steht.
Mit einer Stiftungssatzung kann die Berücksichtigung von unternehmerischem Vermögen durch die Einordnung als Stiftungsvermögen mit gleichzeitiger Festsetzung von regelmäßigen oder anlassbezogenen Zuwendungen an die Begünstigten vermieden werden.
Der Bedarf an Ehe- und Erbverträgen in jeder Generation ist nicht zuletzt ein Punkt, der auch in Unternehmerfamilien, bei denen das Fehlen solcher Regelungen enorme finanzielle Auswirkungen hat und ganze Unternehmen zerschlagen kann, oft vernachlässigt wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine kinderreiche, weit verzweigte Familie handelt oder das Unternehmerehepaar nur ein Kind hinterlässt. In der ersten Variante gilt der Grundsatz „zu viele Köche verderben den Brei“ sinngemäß, denn fällt ein Unternehmen vielen unvorbereiteten Nachkömmlingen ohne Erfahrung in die Hände, vertritt leicht jeder eine andere Meinung, sodass auf Kosten des Vermögens zu keinem Gesamtergebnis gefunden werden kann. In der zweiten Variante spürt das Einzelkind leicht den enormen Druck der Verantwortung, die auch im unternehmerischen Kontext von nun an auf seinen Schultern lastet.
Ist daher in Familien die gesetzliche Erbfolge nicht gewollt, sind Testamente bzw. Erbverträge unerlässlich. Diese Regelungen, die erst nach dem Tod der Erblasser greifen, müssen umso besser ausgestaltet werden, je umfangreicher sich das Erbe darstellt und aufgeteilt werden soll. Der Erblasser muss sich schon vor seinem Tod innerlich selbst hinfort denken und dabei alle Eventualitäten bestmöglich absichern.
Ähnlich verhält es sich mit Eheverträgen. Diese werden bei Ehen, in denen es um hohe Vermögenswerte geht, bemerkenswert selten geschlossen. Allzu oft gehen die Ehepaare von einer harmonischen Fortdauer ihrer Ehe aus. Dabei hat eine Scheidung nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Folgen. Ist nichts anderes vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, durch den der Zugewinn innerhalb der Ehe auf beide Ehepartner aufgeteilt wird. Im ungünstigsten Fall kann dies bei einer hohen Unternehmensbewertung, die im Streitfall durch kostspielige Sachverständigengutachten einzuholen ist und oftmals Konfliktpotential mit sich bringt, zu einer hohen Ausgleichspflicht des Unternehmers oder der Unternehmerin führen, wobei häufig keine ausreichenden liquiden Mittel zur Befriedigung des Anspruchs verfügbar sind. Daher kann die Scheidung einer Ehe ohne ehevertragliche Regelungen für ein Unternehmen zu einer existenzgefährdenden finanziellen Belastung führen.
Fazit:
Die Vorteile, die Unternehmer zu der Beteiligung ihrer Kinder auf direkter Unternehmensebene bewegen, können auf Stiftungsebene sogar besser, weil flexibler und von gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unabhängig, umgesetzt werden. Sind Unternehmer darauf bedacht, das durch sie Aufgebaute weiterzuführen und mit möglichst enger eigener Planung zu erhalten, sollten sie die Möglichkeiten jedoch nicht außer Acht lassen, die sich durch die Freiheiten einer Familienstiftung ergeben: Diese bietet bei einer individuell gestaltbaren Unternehmensnachfolge die Möglichkeit, den Kindern Vertrauen in deren Eigenständigkeit entgegenzubringen.
Erkennen die Abkömmlinge dies, werden sie es entsprechend honorieren und so als gewachsene Persönlichkeiten gerne das unternehmerische Lebenswerk als ihres übernehmen. Entscheiden sie sich dann in der praktischen Ausgestaltung für einen anderen beruflichen Weg als ihre Eltern, haben sie jedoch zu jeder Zeit das unternehmerische Gerüst der Familie im Rücken. Die Familienstiftung für Unternehmerfamilien kann so die Harmonie und das unternehmerische Gelingen in nachfolgenden Generationen fördern. So kann das Idealbild eines jeden Unternehmers gelingen, die eigenen Denkweisen und unternehmerischen Ideen in den Köpfen der Kinder weiter wachsen zu sehen.