Antwort:
Der Vorteil einer Stiftung besteht darin, dass sie nicht kraft ihrer Rechtsform in den Regelungsbereich des Handelsgesetzbuches fällt. Hält sie lediglich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist sie nicht zur Buchführung oder der Erstellung und Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschlüssen verpflichtet.
Dies bietet die Möglichkeit, die Anteile der Konzernmutter in der Stiftung zu schützen und Leistungen weiterer stiftungsverbundener Unternehmen, wie Geschäftsführungsleistungen oder die Vermietung von Grundstücken und Inventar, an die Konzerngesellschaften abzurechnen. Da diese stiftungsverbundenen Unternehmen nicht Teil des Konzernverbunds sind, lässt sich der Leistungsaustausch innerhalb der Rechtsstruktur für außenstehende Dritte nicht anhand des Konzernabschlusses nachverfolgen.