Antwort:
Nein. Gesetzlich ist lediglich vorgeschrieben, dass jede rechtsfähige Stiftung einen Vorstand haben muss, der aus mindestens einen Mitglied besteht. Es bestehen daher die Wahlmöglichkeiten, den Vorstand ausschließlich mit Familienmitgliedern, teilweise mit Familienmitgliedern und familienexternen vertrauten Beratern oder auch gänzlich mit familienexternen Personen zu besetzen.