Antwort:
Nein. Gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte einer Stiftungssatzung sind lediglich der Name der Stiftung, der Sitz der Stiftung, der Zweck der Stiftung, das Vermögen der Stiftung sowie die Bildung des Stiftungsvorstands. Gleichwohl empfehlen wir jedem Stifter, der Satzung eine Präambel voranzustellen, um seine Werte, Motive und Ziele zum Ausdruck zu bringen. Auf diese Weise kann der Stifter gerade für die Zeit, in der er bereits aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, eine Hilfe zur Auslegung der Stiftungssatzung für die Vorstandsmitglieder, Gerichte und Behörden verankern.