Antwort:
Grundsätzlich gilt für die Satzung einer anerkannten Stiftung, dass keine Änderungen mehr vorgenommen werden können. Abweichend hiervon kann der Stiftungsvorstand auch zu späteren Zeitpunkten noch Änderungen der Stiftungssatzung beschließen, wenn diese eine Regelung enthält, die Änderungen ausdrücklich zulässt. Bei diesen Regelungen handelt es sich um sogenannte Öffnungsklauseln.