Antwort:
Sowohl der formale Satzungssitz (in der Satzung genannt) wie auch der Verwaltungssitz (Ort der tatsächlichen Entscheidungen) einer Stiftung richten sich nach tatsächlichen Gegebenheiten. Um den Satzungssitz wählen zu können, benötigt man einen sog. tatsächlichen Anknüpfungspunkt in betreffenden Regierungsbezirk. Dieser kann bspw. in Form eines Office Centers oder Shared Offices bestehen. Um den formalen Sitz in einem bestimmten Bundesland zu begründen, bedarf es insbesondere keiner Wohnanschrift vor Ort.