Ist für Familienmitglieder eine Mitgliedschaft in mehreren Organen möglich?

Antwort:

 

Ja, das ist generell möglich. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt ausschließlich die Einrichtung eines Stiftungsvorstands vor, sodass hinsichtlich weiterer Stiftungsorgane eine weitreichende Gestaltungsfreiheit für die Satzungsregelungen besteht. Handelt es sich bei den Organen einer Familienstiftung zum Beispiel um den Vorstand, ein Aufsichtsgremium und die Familienversammlung besteht die Möglichkeit, dass aus dem Kreis der Mitglieder der Familienversammlung ein Mitglied oder eine bestimmte Mitgliederzahl in den Vorstand gewählt wird.