Was passiert, wenn sämtliche Begünstigte einer Familienstiftung verstorben sind?

Antwort:

 

In diesem Fall kann es für die Verwirklichung des Stiftungszwecks ausreichend sein, dass die Stiftung als „Unternehmensstiftung“ den Erhalt von stiftungsverbundenen Unternehmen samt der bereitgestellten Arbeitsplätze verfolgt.

Gibt es keine solchen Unternehmen, so kann es zur Auflösung der Stiftung kommen, wenn die Stiftungssatzung keine abweichenden Regelungen enthält. In der Stiftungssatzung kann der Stiftungsvorstand zum Beispiel dazu ermächtigt werden, per Beschluss den Zweck der Stiftung dahingehen zu ändern, dass die Familienstiftung künftig als gemeinnützige Stiftung fortbesteht.