Antwort:
Generell ist es wie bei einem Testament möglich, in der Stiftungssatzung einer Familienstiftung die Art, wie Familienmitglieder bedacht werden sollen, zu bestimmen.
Das bedeutet, dass auch einzelne Angehörige weniger stark oder überhaupt nicht berücksichtigt werden können. Oftmals lassen sich hierfür gute und nachvollziehbare Gründe finden.
Soll eine Benachteiligung von Einzelnen aber aus böswilliger Absicht heraus geschehen, empfiehlt sich der Weg über die Familienstiftung meist nicht, da diese gerade im Gegenteil zum Familienfrieden über Generationen hinweg beitragen soll.