Ja. Diese Schutzwirkung greift über Generationen hinweg. Es können stiftungsinterne Bestimmungen vom Stifter über den Verbleib und den Umgang mit einzelnen Wirtschaftsgütern, wie zum Beispiel teuren Kunstgegenständen, getroffen werden.
Ist dies entsprechend in der Stiftungssatzung festgehalten, begründet der Stifter hiermit auch eine Verbindlichkeit für alle nachfolgenden Akteure in der Stiftung, die grundsätzlich auch nicht aufgehoben werden kann. Dies bietet einen großen Vorteil im Vergleich zu einer Testamentsvollstreckung, die auf eine Höchstdauer von 30 Jahren beschränkt ist und nach diesem Zeitpunkt keine Garantie für den Bestand der Vermögenswerte geben kann.