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Antwort:
Ja. Gerade bei inhabergeführten Familienunternehmen ist es der Regelfall, dass der Stifter bzw. die Stifter als Mitglieder des Stiftungsvorstands die volle Kontrolle über das Stiftungsvermögen – in diesem Fall das Familienunternehmen – ausüben. Sollen dem Vorstand außer dem Stifter noch weitere Mitglieder angehören, kann sich der Stifter zum Beispiel zusätzliche Stimmrechte oder ein Vetorecht in der Satzung einräumen.