Antwort:
Ja. Voraussetzung für die Sinnhaftigkeit ist eine inhaltliche Kongruenz. Ergänzen testamentarische Regelungen die Nachfolgeplanung durch den Gestaltungsbaustein Stiftung, oder wird mit beiden Instrumenten bezüglich unterschiedlicher Vermögensbestandteile gearbeitet, kann dadurch eine sinnvolle Nachfolgeplanung gestaltet werden.
Oftmals testamentarisch festgeschrieben wird z.B. der Wille der Stifter, im Fall ihres Versterbens für ihre dann minderjährigen Kinder bestimmte Personen als gesetzliche Vertreter zu bestimmen, um einen Einfluss von fremden Dritten innerhalb der Stiftung auszuschließen.