Die finanzielle Absicherung der Familie durch eine Stiftung (Teil 3 von 3)

Die finanzielle Absicherung des Stifters durch die Stiftungssatzung ist im Wesentlichen in der Regel davon geprägt, ihm lebzeitig eine vollständige Absicherung zu gewährleisten als „Ausgleich“ dafür, dass er sein bis zur Errichtung der Familienstiftung aufgebautes Privatvermögen an die Familienstiftung überträgt und sich selbst somit entreichert hat. Häufig gilt dieser Grundsatz auch für den Ehegatten des Stifters, sofern denn die Ehe des Stifters durch dessen Tod beendet wird (und nicht durch Scheidung). Somit kann die finanzielle Absicherung des Stifters sowie eines eventuellen Ehegatten in der Regel bereits damit erreicht werden, dass diese beiden Personen blitzartig dem Stiftungsvorstand angehören und dort nach freiem Ermessen (eventuell gemeinsam) entscheiden oder einer von beiden ein Letztentscheidungsrecht hat.


Weitere Generationenfolge

Sofern das Vermögen in der Familienstiftung auch für nachfolgende Generationen erhalten bleiben soll, endet die Möglichkeit des Stifters, nach freiem Ermessen die Erträge des Stiftungsvermögens auf die Familie zu verteilen, spätestens mit seinem eigenen Tod. Bei durchschnittlicher Lebenserwartung des Stifters bedarf es mithin in der Stiftungssatzung spätestens für alle Generationen ab der Urenkelgeneration des Stifters neuer „Spielregeln“, die von Ermessensentscheidungen des (dann verstorbenen) Stifters unabhängig sind. Diese Spielregeln mit den Stiftern herauszuarbeiten, ist ein zentraler Bestandteil der Beratung bei der Ausgestaltung einer stimmigen Stiftungssatzung. Hier sind wir nach jeweils intensiven Diskussionen in jedem einzelnen unsere Projekte zu einer unterschiedlichen Regelung gelangt, weil für jeden Stifter andere Lebensprinzipien und Leitlinien gelten und weil er bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung auch in diesem Punkt vollständig frei und willkürlich entscheiden kann, was Voraussetzung für die Begünstigung zukünftiger Familienmitglieder ist.

 

Wer gehört zur Familie?

Die Frage, wer für den Stifter zur Familie gehört stellt sich für den Stifter bei der Ausgestaltung der Satzung noch vor den konkreten Mechanismen der Umsetzung. Wichtig ist, dass sich diese Frage nicht nach dem Gesetz bestimmt. Der Stifter ist vielmehr auch bei dieser Frage vollkommen frei darin, zu entscheiden, wer für ihn emotional zu seiner Familie gehört und von der Familienstiftung unterstützt werden kann. Er kann diese Frage selbst für seinen eigenen Ehegatten negativ beantworten, was in unseren Projekten bisher nicht vorgekommen, aber rechtlich möglich ist. Bezogen auf die nachfolgenden Generationen sind die Fragen vielfältiger und die Diskussion in der Regel intensiver. Beispielhaft haben die Stifter für sich folgende Fragen zu beantworten:

  1. Soll die Familienstiftung unbegrenzt in die Generationenfolge wirken oder soll die Stiftung beispielsweise nach Versterben des letzten Urenkels aufgelöst werden? In der Regel ist die unbegrenzte Wirkung in die Generationenfolge gewünscht.
  2. Gehören die Eltern und/oder Geschwister des Stifters im Sinne der Stiftungssatzung zur Familie des Stifters?
  3. Welche definiert der Stifter für sich den Begriff seiner Nachkommen? Gehören beispielsweise ausschließlich Kinder der „Blutlinie“ dazu oder auch Adoptivkinder und/oder auch Stiefkinder? 

 

Wie erfolgt die Zweckverwirklichung?

An die Frage, wer zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, schließt sich die Frage an, auf welche Weise der gezogene Familienkreis Zuwendungen erhält. Dies gestaltet sich in der Regel zweistufig.

  • Stifter ist Mitglied im Stiftungsvorstand (1. Stufe)

In der Praxis entscheidet sich der sein Vermögen hingebende Stifter im Regelfall dazu, dem Stiftungsvorstand lebzeitig anzugehören, um dort sein bisheriges Privatvermögen auf der Ebene der Stiftung zu verwalten und über die Verteilung der Erträge nach freiem Ermessen zu entscheiden. Sieht er eine solche Regelung vor, kann er die vollständigen Erträge an sich selbst auszahlen, sie im niedrig versteuerten Bereich der Familienstiftung belassen und dort weiteren Vermögensaufbau betreiben oder die Erträge an die vorhandenen Familienmitglieder nach für ihn fairen Prinzipien vollständig oder teilweise aufteilen.

  • Stifter ist aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden (2. Stufe)

Zu berücksichtigen ist, dass der Stifter ggf. zu Lebzeiten bspw. aus gesundheitlichen Gründen aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet. In diesem Fall ist es sinnvoll, ihm den Abruf der Stiftungserträge von außen zu ermöglichen. Er selbst muss als Initiator der Stiftung, der sein Privatvermögen an die von ihm errichtete Familienstiftung ganz oder teilweise übertragen hat, finanziell für das Alter und den Krankheitsfall abgesichert sein durch Zuwendungen aus der Stiftung.

 

Im Hinblick auf die Zeit nach dem Versterben des Stifters bietet sich die intensive Diskussion über Spielregeln für die nachfolgenden Generationen an. Hier hat jede Familie ihre eigenen bewährten Prinzipien oder zumindest Erfahrungen gemacht, wie es auf keinen Fall sein darf. Nach der Erfahrung ist es insbesondere Unternehmern ein Anliegen, dass zu große Zuwendungen, wie sie im Erbfall eintreten würden, nicht auf ein zu junges Lebensalter der Kinder und der weiteren Nachkommen trifft. Die Dosierung von Zuwendungen ist in aller Regel ein zentrales Thema bei der Ausgestaltung der Spielregeln. Häufigste Leitlinie für die Stifter ist, dass die Nachkommen freie Entscheidungen unabhängig von finanziellen Zwängen treffen können und zugleich nicht durch „zu viel Geld“ ihrer Motivation beraubt werden, eine Ausbildung zu absolvieren und an einer beruflichen Existenz zu arbeiten. 

 

Aus diesem Grund gelangen viele Stifter auch zu dem Ergebnis, dass die Stiftung anlassbezogen und in wichtigen Lebensphasen unterstützen soll. So können beispielsweise Themen wie Ausbildung, Familiengründung, berufliche Existenzgründung, gesundheitliche Notfälle, Pflegebedürftigkeit besonders in der Stiftungssatzung bedacht werden und ggf. von einer monatlichen, dosierten Zuwendung flankiert werden.

 

Fazit

Insbesondere die möglichen Regelungen, ob und wie die nachfolgenden Generationen von der Stiftung profitieren, sind vielfältig und in jedem Projekt bzw. von Familie zu Familie unterschiedlich. Der Stifter kann hier seine Lebensprinzipien herausarbeiten und entweder in der Stiftungssatzung für die nachfolgenden Generation zur Leitlinie festschreiben oder auch ihnen Ermessen im Umgang mit den Erträgen einräumen.