Fördern der Familie in Stiftung und Unternehmen

 

Wir haben in den bisherigen Beiträgen zum übergeordneten Thema der Förderung und Absicherung der Familie insbesondere die finanzielle Absicherung der einzelnen Familienmitglieder beleuchtet. Neben dieser finanziellen Absicherung tritt die Möglichkeit der Förderung (und ggf. Forderung) der Familienmitglieder auf der Ebene der Stiftung und/oder ggf. stiftungsverbundener Unternehmen.


Einbeziehung der Familie in der Stiftung

Bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung kann sich der Stifter überlegen, ob und inwieweit er Familienmitglieder zu seinen Lebzeiten in die Arbeit der Familienstiftung einbezieht. Der Stifter kann rechtlich lebzeitig alleiniges Mitglied des Stiftungsvorstands sein und allein über alle Belange der Stiftung beschließen. Unsere Empfehlung ist jedoch die frühzeitige Einbeziehung der vorhandenen Familienmitglieder in die Ausarbeitung der Stiftungssatzung und auf deren Wunsch auch in die Arbeit der Stiftung.

  1. Die Stiftung bietet die Möglichkeit, dass (einzelne) Familienmitglieder neben dem Stifter im Stiftungsvorstand mitwirken. Je nach Stimmrecht des Stifters sind diese dann entweder Diskussionspartner für das Tagesgeschäft der Stiftung oder gleichwertiger Sparringspartner mit gleichwertigem Stimmrecht. Auch wenn die Familienmitglieder je nach Ausgestaltung der Stiftungssatzung dem Stifter in ihrem Stimmrecht unterlegen gestellt sein sollten, bietet dies doch die Möglichkeit, dass ein plötzlicher Todesfall des Stifters die ununterbrochene Handlungsfähigkeit der Stiftung unbeeinträchtigt lässt, weil weitere Vorstandsmitglieder vorhanden und bereits mit der Arbeit vertraut sind. Eine Mitarbeit im Stiftungsvorstand durch Familienmitglieder kann durchaus fremdüblich vergütet werden.
  2. Neben der Arbeit im Stiftungsvorstand kann in der Stiftungssatzung der Familienstiftung auch vorgesehen sein, dass neben dem Stiftungsvorstand als weiteres Stiftungsorgan eine Familienversammlung eingerichtet ist zur Bildung eines familiären Willens. Durch eine solche Familienversammlung können die Familienmitglieder behutsam an das Stiftungsvermögen und die Arbeit in der Stiftung herangeführt werden. Wir haben in der Praxis hiermit sehr positive Erfahrungen in der Mandantschaft gemacht. Kinder und Enkelkinder können bereits als (nicht stimmberechtigte) Mitglieder der Familienversammlung im Teenager-Alter in das Leben der Stiftung „hineinschnuppern“. Der Einfluss der stimmberechtigten Mitglieder der Familienversammlung auf den Stiftungsvorstand variiert im Einzelfall. 

Insbesondere in Familienstiftungen, die über Anteile an dem Familienunternehmen verfügen, bietet die Familienstiftung eine große Chance, dass die Nachkommen des Stifters dieses Stiftungsorgan als Einladung betrachten, die Gesellschafterrolle der Familienstiftung an dem Familienunternehmen kennenzulernen. Sie empfinden dies ausgesprochen vielfach als Befreiung von einer großen Last, sich auf der Ebene der Stiftung mit dem Stiftungsvermögen – bspw. Immobilien oder auch das Familienunternehmen – befassen zu dürfen und gerade (im Falle eines Erbfalls ohne Familienstiftung) nicht zwangsweise befassen zu müssen, obwohl der eigene Lebensplan gänzlich anders aussah.

 

Einbeziehung der Familie in stiftungsverbundene Unternehmen

Die Einbeziehung von Familienmitgliedern in der Stiftung betrifft den Bereich der Gesellschafterrolle und wenig bis gar nicht den operativen Bereich des stiftungsverbundenen Unternehmens. Es bleibt für die Familienmitglieder daneben zusätzlich die Möglichkeit, im Unternehmen – fremdüblich vergütet – auf der operativen Ebene mitzuarbeiten, wenn sie dies können und wünschen.

 

Fazit

Ideal ist das Ergebnis dann, wenn wir mit dem Stifter seine Wünsche und Vorstellungen zur Heranführung seiner Familienmitglieder an Stiftung und ggf. Unternehmen herausarbeiten. Dies klärt die Erwartungen des Stifters und der vorhandenen Familienmitglieder und kann ein wesentlicher Beitrag der Familienstiftung zum generationenübergreifenden Erhalt eines Familienvermögens und ggf. einer Unternehmensnachfolge sein. Jedes Familienmitglied gewinnt die Freiheit, für sich zu entscheiden, ob es auf der Gesellschafterebene (dann Mitwirkung in den Stiftungsorganen), auf der operativen Ebene (dann im Unternehmen selbst), in beiden Bereichen mitwirken möchte oder ob es gänzlich unabhängig von Stiftung und Unternehmen einen eigenen Lebensweg einschlagen möchte. Von den einbezogenen Kindern wird dies nach unserer Erfahrung als große Erleichterung wahrgenommen. Denn sie sehen ansonsten in der Regel auf sich zukommen, dass sie im Todesfall des Unternehmers, der keine Familienstiftung gegründet hat, ungewollt Inhaber von Gesellschaftsanteilen werden und ggf. auch operativ „den Laden am Leben halten müssen“. Beispielsweise zugunsten der Mitarbeiter oder zur vermeintlichen Fortführung des Lebenswerks des Unternehmers. Auf diese Weise kann die Familienstiftung frühzeitig für eine gewisse Leichtigkeit in der Familiesorgen.