Antwort:
Der langfristige Erhalt des Unternehmens ist eine unternehmerische Top-Zielsetzung. Gründer wollen ihr Lebenswerk in den Händen der Familie fortsetzen, und Erben wollen die familiäre Tradition bewahren. Dafür brauchen Familien Lösungen außerhalb des typischen gesellschaftsrechtlichen Spektrums, denn Gesellschaftsformen wie GmbH und AG lassen nur den Weg der herkömmlichen Anteilsübertragung offen. Findet sich dann kein neuer Gesellschafter oder ist eine Zersplitterung der Anteile nicht gewollt, kann das Unternehmen entgegen der eigentlichen Planung nicht in der Familie weitergeführt werden. Zudem entstehen häufige teure Abfindungsmechanismen und eine Komplexität, die in jeder Generation wächst. Die berüchtigte „historisch gewachsene Struktur“.
Eine sorgfältig geplante Familienstiftung verbindet ein festes rechtliches Fundament mit hoher Flexibilität in der strategischen Gestaltung. Eine individuell durchdachte Stiftungssatzung verankert die wesentlichen Aspekte hinsichtlich der Unternehmensfortführung und stellt gleichzeitig Handlungsfreiheit bei allen politischen, familiären und unternehmerischen Veränderungen sicher.
Die Empfehlung aus unserer Beratungserfahrung lautet, in Ruhe und besonnen die individuellen Wünsche und damit das Wesentliche in der strategischen Planung zu hinterfragen und schrittweise im persönlichen Beratungsgespräch zu verdichten. Häufig kann das Wesentliche am Ende des Diskussionsprozesses in wenigen Sätzen oder gar Worten zusammengefasst werden. In der Regel sind das weniger technische beziehungsweise operative Fragen, sondern vielmehr die grundlegenden Dinge im unternehmerischen und familiären Selbstverständnis. Auch Definition und Erhalt bestimmter Werte gehört im Prozess der Unternehmensfortführung dazu.
Dieser Kern wird dann in der rechtlichen Struktur verankert. In einer Stiftung schafft die erste Satzung die Spielregeln. Sie steht für die umfassende Stifterfreiheit, den Umgang mit dem eingebrachten Vermögen zu definieren und damit die Basis für den langfristigen Erhalt zu legen.
Die völlige Flexibilität im operativen Umgang bleibt erhalten. Ganz gleich, ob es sich um eine Umwandlung der Gesellschaft, das Beteiligungs- und Immobilienmanagement, die Finanzierung oder eine andere Thematik des stiftungsverbundenen Unternehmens handelt: Das Management entscheidet nach den Pflichten des ordentlichen Kaufmanns über die Geschäfte. Das gilt natürlich auch für ein Fremdmanagement, das an die grundlegenden Regeln der Stiftungssatzung gebunden ist. Das in die Familienstiftung eingebrachte Unternehmen kann – sofern nicht anders in der Satzung bestimmt – nicht zersplittert werden, indem Anteile herausgelöst oder verkauft werden. Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten.