Antwort:
Testamentsvollstreckung bezeichnet die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, der eine natürliche oder juristische Person sein kann und die Aufgabe hat, den testamentarisch bzw. erbvertraglich festgehaltenen Willen des Erblassers zu erfüllen. Aus welchen Aufgaben sich dabei genau seine Pflichten zusammensetzen, hat der Erblasser im Rahmen seiner Anordnungen in der Hand. Wer als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, hat den Erblasserwillen strikt zu beachten und muss sein Amt höchstpersönlich ausüben.
Im Allgemeinen werden die folgenden Varianten der Testamentsvollstreckung unterschieden und stellen die Bündelung von verschiedenen Aufgabenkreisen und -umfängen dar:
- Abwicklungsvollstreckung: Diese Variante beschreibt die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Erbmasse auf die Erben gemäß dem Erblasserwillen aufzuteilen. Die Einsetzung des Testamentsvollstreckers bietet sich besonders dann an, wenn die familiären Streitigkeiten sich auf die Erbengemeinschaft übertragen würden. Die Aufgaben im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung sind dann erledigt, wenn die Vermögensgüter auf die Erben aufgeteilt sind und die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist.
- Verwaltungsvollstreckung: Ist es dem Erblasser z.B. wichtig, einzelne Gegenstände einer wie auch immer gearteten Pflege oder einem bestimmten Unterhalt zu unterstellen, kommt es ihm nicht in erster Linie auf die Aufteilung der Erbmasse, sondern den Erhalt einzelner Güter an. Der Testamentsvollstrecker sorgt für die Einhaltung dieser Vorgaben und greift so unter anderem minderjährigen, unerfahrenen oder behinderten Erben unter die Arme. Während der Verwaltungsvollstreckung bietet sich der Vorteil, dass die Vermögensgüter vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.
- Dauertestamentsvollstreckung: Diese bietet sich dann an, wenn der Erblasser keine reine schnellstmögliche Aufteilung des Nachlasses, sondern eine dauerhafte Sicherung des Vermögens erreichen möchte und hierbei die schützende Hand des Testamentsvollstreckers wünscht. Sie bietet sich sowohl zum Schutz des Vermögens als auch der Erben vor sich selbst durch übereilte Entscheidungen oder unsachgemäßen Umgang an. Sie endet grundsätzlich nach maximal 30 Jahren oder bis zum Ablauf eines vorherigen vom Erblasser festgesetzten Zeitraumes.
- Vermächtnisvollstreckung: Wenn der Erblasser den Erhalt des Erbes an bestimmte Bedingungen knüpfen möchte, kann er unter Auflagen, Bedingungen oder anderen Beschwerungen vererben. Die Einhaltung dieser Vorgaben kontrolliert der Testamentsvollstrecker in Gestalt der Vermächtnisvollstreckung.
- Nacherbenvollstreckung: Sind Vor- und Nacherben eingesetzt, kann der Erblasser bis zum Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbenvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker überwacht die Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und den Schutz der Vermögenswerte für die Nacherben.
Die einzelnen Konstrukte können durch den Erblasser kombiniert oder ergänzt werden.