Antwort:
Die Antwort auf diese Frage ist nicht durch einen schnellen Blick ins Gesetz gefunden. § 2221 BGB sieht zwar vor, dass der Testamentsvollstrecker eine „angemessene“ Vergütung fordern kann. Von diesem Grundsatz kann der Erblasser aber abrücken, indem er etwas Konkretes anordnet.
Um hier Unklarheiten zu vermeiden, ist dem Erblasser zu empfehlen, in seiner Anordnung zur Testamentsvollstreckung auch bereits Regelungen zur Vergütung zu treffen. Optimalerweise findet sich eine solche Anordnung also in der letztwilligen Verfügung selber. Unterlässt der Erblasser dies und fordert der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit später eine Vergütung, kann diese natürlich nicht mehr gegenüber dem Verstorbenen selbst geltend gemacht werden. Der Testamentsvollstrecker wird sich daher mit seinen Ansprüchen an die Erben wenden. Da diese sich im Zweifel durch den Todesfall eh in einer emotional belastenden Situation befinden, geraten die Beteiligten über die Frage nach ordnungsgemäßer Vergütung eines Testamentsvollstreckers oftmals in Streit. Mit einer solchen Situation ist weder dem Testamentsvollstrecker selbst noch den Erben geholfen.
Kommt es zu einem solchen Streit, muss dieser im Zweifel durch eine gerichtliche Anordnung entschieden werden. Das Gericht zieht zur Beantwortung der Frage die Umstände des Einzelfalls, wie z.B. den Umfang der Tätigkeit und die vorliegende Schwere der Auseinandersetzung bzw. Verwaltung, sowie allgemein anerkannte Vergütungstabellen heran. Im Allgemeinen verwendet das Gericht zur Entscheidung die Tabelle des Deutschen Notarvereins. Auf diese kann im Übrigen auch der Erblasser selbst in seiner letztwilligen Verfügung Bezug nehmen, um die Vergütung zu regeln. Bei der Betrachtung der empfohlenen Vergütungshöhe sei darauf hingewiesen, dass oft der Nutzen und damit der finanzielle Wert der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers missachtet wird und solche Tabellen diesen Wert versuchen auszudrücken. Nicht in Vergessenheit geraten darf schließlich die Tatsache, dass das Handeln eines Testamentsvollstreckers oftmals den Erben einfach oder gar lästig erscheint, es diesen allerdings enorme Entlastungen bringt: Den Erben wird hierdurch Aufwand in Gestalt von Beschaffung von Legitimationspapieren und die Erstellung von Steuererklärungen erspart und sie profitieren von einer neutralen Partei, die Streit unter den Erben vermeidet.