Wie erfahre ich, ob ich ein Erbe bin?

Antwort:

Gerade in weit verzweigten Familien oder bei der Planung der eigenen Vermögensgestaltung kommt nicht selten die Frage auf, wie Erben überhaupt von ihrer Erbenstellung erfahren. Unter Umständen ist dies gar nicht so einfach, da es beim Erbfall keinen Automatismus gibt, nach dem automatisch sämtliche in Frage kommenden Erben benachrichtigt werden.


Aus diesem Grund ist auch für Tätigkeitsfelder wie die Erbenermittlung überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet. Kann kein Erbe ermittelt werden, was nicht selten bei Erbfällen mit Auslandsbezug der Fall ist, fällt das Vermögen regelmäßig an den Staat. 

 

Hat eine Person den Verdacht, Erbe geworden zu sein, muss sie selbst aktiv werden. Eine zentrale Behörde, die dies für Sterbefälle übernimmt, gibt es hier nicht. Enge Familienmitglieder können nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes Auskunft und Einsicht in das zuständige Sterberegister erhalten. Dieses wird von dem Standesamt geführt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Erblasser verstorben ist. Um das zuständige Standesamt zu befragen, müssen die Erben also einen Ansatzpunkt über den letzten Aufenthaltsort des Verstorbenen haben. 

 

Erben werden im Weiteren die Personen, die kraft Testaments hierzu berufen wurden bzw. wenn es ein solches nicht gibt, die kraft Eintretens der gesetzlichen Erbfolge als Erben gelten. Existiert ein Testament, so muss dieses, um sich als Erbe auszuweisen, nach dem Versterben des Erblassers beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Ist das Testament zuvor notariell errichtet worden, hat der Notar dieses schon bei diesem Nachlassgericht hinterlegt. Im Versterbensfall prüft das Nachlassgericht, ob ein Testament vorliegt. Ist dies der Fall, bedarf es ausnahmsweise nicht der aktiven Nachfrage der Erben: Das Nachlassgericht hat das hinterlegte Testament zu eröffnen und den Betroffenen eine Mitteilung über dessen Inhalt zu machen. Wer hingegen keine Nachricht vom Nachlassgericht erhält, ist entweder nicht Erbe geworden oder es liegt zwar ein Testament vor, in welchem die betreffende Person allerdings nicht bedacht ist. Schwierig gestaltet sich die dritte Variante: Hier hat der Erblasser ein Testament handschriftlich verfasst, dieses also nicht in notarielle bzw. nachlassgerichtliche Verwahrung gegeben und unter Umständen auch keinem Angehörigen von dessen Existenz erzählt. Im Todesfall kann es daher im schlechtesten Fall dazu kommen, dass eigentlich testamentarische Einsetzungen zur Geltung kämen, aber niemand von der Existenz eines in den Unterlagen des Verstorbenen gehüteten Testaments weiß. Hier hilft es nur, die Unterlagen des Verstorbenen auf Existenz eines Testaments zu prüfen. 

 

Greift die gesetzliche Erbfolge, gilt wieder das Prinzip der Eigenverantwortung. Jeder Verwandte des Erblassers muss nach den gesetzlichen Regelungen prüfen, ob er zum Erbe geworden ist oder womöglich andere nähere Verwandte erbrechtlich vorgehen. Hierzu können sie sich natürlich anwaltlich beraten lassen, ehe sie entsprechende Ansprüche an die Erbmasse erheben und womöglich ein Rechtsstreit unter den Familienmitgliedern entsteht. 

 

Zur weiteren Entscheidung, ob ein Erbe angetreten oder ausgeschlagen werden soll, stehen den Erben sodann Auskunftsansprüche zu, um z.B. den Umfang der Überschuldung der Erbmasse bzw. die Zusammensetzung der Vermögenswerte zu erfahren.