Antwort:
Unter Umständen ja. Möglich ist dies zum Beispiel, wenn der Testamentsvollstrecker seine Verfügungsbefugnis missbraucht und seine Stellung ausnutzt. Dies ist in zwei Fallkonstellationen denkbar.
Möglichkeit 1:
Wirkt der Testamentsvollstrecker mit einem Dritten bewusst zum Nachteil des Nachlasses zusammen, spricht er sich also z.B. mit jemandem ab und schmälert durch entsprechende Handlungen den Nachlass, kann dies wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Voraussetzung zur Bejahung eines solchen Falles ist zum einen, dass der Testamentsvollstrecker durch sein Handeln einen Treuebruch begeht und zum anderen, dass der Dritte diesen Treuebruch bewusst ausnutzt. Hingegen ist es nicht notwendig, dass der von dem Testamentsvollstrecker erwirkte Vorteil ihm selber zunutze wird. Es genügt, wenn er damit den Dritten bedenkt.
Möglichkeit 2:
Handelt der Testamentsvollstrecker nicht mit einem anderen zusammen, kann sich trotzdem natürlich ein Missbrauch der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ergeben. Die Erben können dann gegen eine Verfügung angehen, die der Testamentsvollstrecker zugunsten eines Dritten tätigt, wenn das missbräuchliche Verhalten dem Dritten hätte erkennbar sein müssen bzw. erkennbar war. Gibt der Testamentsvollstrecker also in verdächtiger Weise oder unter verdächtig wirkenden Umständen ein Vermögensgut aus dem Nachlass weiter und erkennt der Empfänger das Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung, kann sich der Erbe auf einen Missbrauch der Verfügungsbefugnis berufen.
Grobe Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers liegen weiterhin vor, wenn er völlig untätig ist und seinen Pflichten demnach überhaupt nicht nachkommt, sich selbst an der Erbmasse bereichert, z.B. durch eine unangemessen hohe Vergütung, Anfragen von Erben bezüglich Auskünften zum Nachlass nicht beantwortet oder die letztwilligen Anordnungen bewusst missachtet. Da nicht selten der Vorwurf der Erben von ihrer Unzufriedenheit mit den Erblasseranordnungen herrührt, muss eine Beurteilung über die Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers einzelfallbezogen geschehen. Den Gerichten unbekannt sind diese Streitigkeiten dabei keineswegs. Dies betrifft auch den letzten zu nennenden Fall, in dem ein Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht entlassen werden kann, wenn er sich zur Ausübung seiner Tätigkeit unfähig erweist. Dies setzt nicht das Vorliegen von schädigenden Handlungen gegen den Nachlass voraus. Gemeint sind Sachverhalte wie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder die Ungeeignetheit wegen längerer Krankheit oder Abwesenheit. In weiteren Fällen wie krassen Interessengegensätzen, tiefer Feindschaft zwischen der Person des Testamentsvollstreckers und den Erben oder tiefem Misstrauen hängt die Entlassung durch das Nachlassgericht wiederum vom Einzelfall ab. Schließlich kann der Testamtsvollstrecker selbst durch eine Kündigung sein Amt aufgeben.