Wo sind dem Testamentsvollstrecker Grenzen gesetzt?

Antwort:

Zunächst kann nur der Erblasser selber die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bestimmen und dementsprechend in seiner Anordnung auch beschränken. Gesetzlich festgelegt ist darüber hinaus zum Beispiel, dass er Schenkungen, also unentgeltliche Zuwendungen, nur dann vornehmen darf, wenn es hierfür eine „sittliche Pflicht“ gibt oder es eine „auf den Anstand zu nehmende Rücksicht“ erfordert. Das ist der Wortlaut, den das Bürgerliche Gesetzbuch in § 2205 verwendet.


Die Regelung soll die Erben und den Erblasserwillen schützen, da ansonsten ein bösgläubiger Testamentsvollstrecker freie Hand hätte, um die Erbmasse zu schmälern. Der Testamentsvollstrecker kann also dann keine Verfügung vornehmen, wenn es für den dadurch eintretenden Vermögensverlust keine gleichwertige Gegenleistung gibt, die sodann in die Erbmasse fließt. 

 

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz des Verbotes von Schenkungen durch den Testamentsvollstrecker ergibt sich dann, wenn die Erben dem zustimmen. Dies wurde in der Vergangenheit selbst durch die Gerichte zunächst verneint. Nun ist diese Rechtsprechung allerdings aufgegeben: Nach der vergleichenden Wertung gehen nun auch die Gerichte davon aus, dass ein Verbot von Schenkungen vielmehr die Erben vor dem Verlust ihrer Erbmasse schützen soll als den Erblasser in seinem Erblasserwillen. Hier findet also eine zukunftsgerichtete Betrachtung statt, wonach der Erhalt des erlangten Vermögens höheres Gewicht hat als der Wille eines Verstorbenen. Wichtig für das ordnungsgemäße Handeln des Testamentsvollstreckers: Auch bei Konsens aller Erben auf die Vornahme einer unentgeltlichen Handlung stellt dies keine Verpflichtung des Testamentsvollstreckers dar. Er kann er sich immer darauf berufen, dem (insofern vom Willen der Erben abweichenden) Erblasserwillen nachkommen zu wollen. Er ist nämlich immer noch diesem unterstellt und kein Spielball der Erben. 

 

Eine letzte hier zu nennende Einschränkung für den Testamentsvollstrecker ergibt sich aus dem Verbot des Kontrahierens mit sich selbst: So gilt grundsätzlich, dass er – solange er nicht selber zum Kreis der Erben gehört – keine Nachlassgegenstände erwerben kann. Hiervon kann durch Gestattungen des Erblassers abgewichen werden, allerdings in von der Rechtsprechung begrenztem Umfang.