Antwort:
Die Höhe des Jahreseinkommens und damit auch eine potentielle Zahlungspflicht werden vom Sozialhilfeträger nach dem steuerrechtlichen Gesamteinkommen ermittelt. Dazu zählt bei Arbeitnehmern der Bruttolohn, bei selbstständig Tätigen wird der steuerrechtliche Gewinn herangezogen.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird aus dem Einkommen und nach Abzügen für den eigenen und vorrangigen Unterhalt ermittelt. Nur dann, wenn auch im Zeitpunkt des unterhaltsrechtlichen Bedarfs eine Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes vorliegt, besteht auch tatsächlich eine Unterhaltspflicht. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit entsprechen die Einkünfte dem nach steuerlichen Maßstäben ermittelten Gewinn.
In allen anderen Fällen, also auch bei Einkünften als Angestelltem aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und allen sonstigen Einkünften wird das Einkommen als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Das kann meistens aus der jeweiligen Einkommenssteuererklärung und dem jeweiligen Einkommenssteuerbescheid (mit Ausnahme der der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen) leicht festgestellt werden.
Dem Abkömmling bleibt aber in jedem Fall sein Selbstbehalt. Der sogenannte „kleine Selbstbehalt“ ist dabei von der Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte vor der Verabschiedung des neuen Angehörigen-Entlastungsgesetzes im November 2019 auf EUR 2.000 für eine alleinstehende unterhaltspflichtige Person und auf EUR 3.600 im Fall des Zusammenlebens von Eheleuten festgelegt worden. Diese Festsetzung hat für die Rechtsprechung keine bindende Wirkung. Es ist zu erwarten, dass in naher Zukunft die unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltssätze auf das Niveau der Jahreseinkommensgrenze angehoben werden. Es gibt mehrere Vorschläge in der Literatur, den Selbstbehalt für Alleinstehende auf EUR 5.000 und für die zusammenlebenden Ehegatten auf EUR 9.000 anzuheben. Diese Vorschläge folgen auch aus der sogenannten „Lebensstandardgarantie“. Es bleibt abzuwarten, ob und wann die Gerichte zu neuen Entscheidungen kommen werden. Festzuhalten ist allerdings aus Beratersicht, dass es sich mangels endgültiger Festlegung auf einen bestimmten Betrag in jedem Fall lohnen wird, eine einzelfallabhängige Prüfung und daraus abgeleitete Argumentation gegenüber dem Sozialhilfeträger vorzunehmen.