Antwort:
Um diese Frage zu beantworten, muss man sich zunächst die gesetzlichen Regelungen vor Augen führen. Im Grundfall muss der Bedürftige zunächst selbst für die Pflegekosten aufkommen. Ist dies aus seiner Rente und den anderen vorhandenen Vermögenswerten nicht möglich, tritt der Staat zunächst an die potentiell Unterhaltsverpflichteten, also z.B. die Abkömmlinge, heran.
Da der Unterhaltsanspruch regelmäßig vom Sozialhilfeträger geltend gemacht wird, kann man davon ausgehen, dass die Einkommens- und Vermögenslage des Unterhaltsbedürftigen bereits dort geprüft worden ist. Sollte auch bei der anschließenden Prüfung eine Unterhaltspflicht der Abkömmlinge nicht bestehen, also ein Sozialhilfeträgerregress nicht angezeigt sein, zahlt der Staat die Kosten, ohne sie anschließend bei einem Unterhaltspflichtigen geltend machen zu können.
Wenn aber eine Familienstiftung gegründet wurde und die Stiftungsstruktur eine Versorgung von Mitgliedern der „Stifter-Familie“ vorsieht, können hier schon vorbeugend Regelungen getroffen werden, um eine potentielle Versorgungslücke zu schließen. Sollte dann ein Mitglied der Stifter-Familie in die Situation der Pflegebedürftigkeit kommen, hat die ganze Familie mehr Ruhe und Zeit für die wesentlichen Dinge. Die für diese Situation relevanten Regelungen sollten bereits bei Gründung der Stiftung in der Stiftungssatzung berücksichtigt und eingearbeitet werden.
Dies kann auf mehrere Arten Umsetzungen finden: Mit regelmäßigen Zahlungen oder Einmalzahlungen einerseits, aber andererseits auch durch Zurverfügungstellung von Vermögensgütern oder durch den Kauf von Alltagsgegenständen, die zur individuellen Unterstützung gebraucht werden. Durch eine gezielte Beratung vor allem dann, wenn noch keine pflegerische Situation vorliegt, begleiten wir Sie und Ihre Familie durch die Planungen.
In diesem Kontext ist eine individuelle Anpassung der Stiftungssatzung an die jeweiligen Familienstrukturen möglich und geboten. Planungen für Notfälle und eine drohende Pflegebedürftigkeit sind mit der Stiftung gestalterisch auch außerhalb der strengen sozialhilferechtlichen Berechnungsvorgaben möglich.