Was ist die „Düsseldorfer Tabelle“?

Antwort: 

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ist als Richtlinie für die Berechnung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt in Deutschland zu verstehen. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen lebt, erfüllen diese ihre Unterhaltspflicht durch Erziehung, Versorgung und Geld. Wenn sich die Eltern scheiden lassen, steht oft die Frage im Raum, wie das Kind nach der Scheidung versorgt wird.


Aus dem Gesetz ergeben sich keine unmittelbaren Angaben dazu, wie hoch der Kindesunterhalt sein muss. Deswegen richtet sich die Höhe des Anspruchs vor allem nach den Leitlinien der Familiengerichte. Die Düsseldorfer Tabelle ist Ausfluss dieser Leitlinien. Sie berücksichtigt Einkommen, Vermögen und Lebensverhältnisse der Beteiligten und wird einmal zweijährlich aktualisiert. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie die aktuelle Tabelle heranziehen. Im Einzelfall entscheiden aber die Familiengerichte nach den tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten. Als Ergänzung der Tabelle kann man darüber hinaus auf örtliche Bestimmungen der Oberlandesgerichte zurückgreifen. Unterhalt, der an Kinder gezahlt wird, hat auch Vorrang im Hinblick auf andere Unterhaltspflichten. 

 

Wie liest man aber nun die Düsseldorfer Tabelle? Im Wesentlichen sind aus der Tabelle die Unterhaltsbeträge für minderjährige und volljährige Kinder, sowie die Selbstbehaltsbeträge der Unterhaltsverpflichteten ersichtlich. Die Tabelle selbst ist in zehn Einkommensgruppen untergliedert. Grundsätzlich gilt: Je höher das Einkommen des Unterhaltsschuldners, desto höher der Unterhalt. 

  1. Schritt: Unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen – im ersten Schritt ist das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, dieser ist nach §1605 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet. An diesem Punkt helfen wieder die örtlichen Bestimmungen der Oberlandesgerichte. Aus diesen ist ersichtlich, welche Einkünfte anzurechnen und welche Abzüge zu berücksichtigen sind. 
  2. Schritt: Unterhaltsbetrag – Nach der Ermittlung des bereinigten Einkommens ist der Unterhaltsbetrag nach Einkommen und Alter des Kindes entsprechend aus der Tabelle abzulesen. Zusätzlich zu den Tabellenbeträgen können in einigen Fällen Sonder- und Mehrbedarfskosten geltend gemacht werden, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Achtung: Das Ermitteln des bereinigten Einkommens erfordert die Kenntnis der Rechtsprechungslage, wie auch fundierte Kenntnisse des Unterhaltsrechts. Lassen Sie sich bei diesen wichtigen Fragen von einem Experten beraten.