Antwort:
Wenn Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, einer anderen Person Unterhalt zu zahlen, dann können Sie diesen Unterhalt grundsätzlich als sogenannte außergewöhnliche Belastung von Ihrer persönlichen Einkommenssteuer abziehen. Diese Möglichkeit kann alle Formen des Unterhalts betreffen, wie den Trennungsunterhalt, den Sie an Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann zahlen, von dem Sie getrennt oder geschieden sind oder den Kindesunterhalt an ihre eigenen Kinder.
Leistungen zum Kindesunterhalt können dabei nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn weder Sie noch der andere Elternteil Kinderfreibeträge für das betreffende Kind in Anspruch nehmen und ebenfalls kein Elternteil Kindergeld für das Kind bekommt, für das Unterhalt gezahlt wird. Für die Praxis bedeutet das, dass es oft nur möglich ist, Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder steuerlich geltend zu machen. Denn sogar bis zum 25. Lebensjahr ist eine Zahlung des Kindergeldes weiterhin möglich, wenn sich das Kind in der Erstausbildung befindet. Es gilt daher, die Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen.
Wenn Sie zwar gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet wären, aber trotzdem Leistungen tätigen, die dazu führen, dass staatliche Leistungen zur Sicherung des Unterhalts gekürzt werden, können Sie diese Zahlungen ebenfalls absetzen. Das gilt (Stand 2020) für bis zu EUR 9.408 Unterhalt pro Kalenderjahr. Die Unterhaltszahlungen können ebenfalls nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Person, die Unterhaltszahlungen erhält, bedürftig ist. Hat das Kind andere Einkünfte oder Bezüge, die über einen Betrag von EUR 624 im Kalenderjahr hinausgehen, werden diese von der möglichen absetzbaren Summe abgezogen.
Nach der ständigen Rechtsprechung können Unterhaltsleistungen nur insoweit nach §33a Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2018 – VI R 35/16, BStBl. II 2018, S. 643). Das bedeutet in der Praxis, dass nur übliche und typische Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Dazu gehören Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2008 – III R 57/05, BStBl. II 2009, 265, m.w.N.).