Wie sind die Rechts- und Steuerfragen rund um den Corona-Kinderbonus?

Antwort:

In der aktuellen pandemischen Lage hat die Bundesregierung verschiedene Hilfen auf den Weg gebracht. Dazu gehört auch: Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von EUR 300 gewährt. So soll die Wirtschaft stabilisiert und sollen Familien entlastet werden.


Die Auszahlung dieses Betrages soll in zwei gleichen Teilen (jeweils EUR 150) im September und Oktober 2020 erfolgen, dies dann gemeinsam mit dem laufenden Kindergeld. Gesetzliche Grundlage ist das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“.

 

Doch wie funktioniert das und profitieren wirklich alle Familien?

 

Der Bonus wird ohne Antrag ausgezahlt und ist nicht zweckbestimmt. 

 

Die größten Profiteure des Bonus sind Familien, die Sozialleistungen erhalten, weil der Bonus dort an keiner Stelle gegengerechnet wird. Nicht auf den Unterhaltsvorschuss und nicht bei der Grundsicherung, ebenso wird die Zahlung nicht auf Leistungen nach dem SGB II und auf Wohngeld angerechnet. In voller Höhe profitieren nicht verheiratete Eltern von einem Kind bis zu einem Einkommen von EUR 33.900, wenn sie verheiratet sind bis zu einer Einkommensgrenze von EUR 67.800. Der Bonusvorteil schmilzt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von EUR 85.900 ab. Paare mit höheren Einkommen schöpfen den Kinderbeitrag voll aus und müssen den Bonus über die Steuer wieder „zurück geben“. Bei zwei Kindern liegt die Grenze bei EUR 93.700, mit drei Kindern bei EUR 105.800. Das ist auch so gewollt, denn besonders Familien mit geringem und mittlerem Einkommen sollen begünstigt werden. 

 

Der Corona-Kinderbonus hat rechtlich dieselbe Stellung, wie das laufende Kindergeld und ist dementsprechend auch unterhaltsrechtlich identisch zu betrachten.

 

Für Alleinerziehende gilt eine weitere Besonderheit: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit EUR 1908 auf EUR 4008 für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. 

 

Darüber hinaus gibt es ebenfalls einen Notfall-Kinderzuschlag (auch Notfall-KiZ genannt), um Familien mit kleinem Einkommen zu unterstützen. Beantragen können dies Familien, bei denen sich das Einkommen aktuell durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert. Familien, die nach dem 01. April 2020 einen Antrag auf den Kinderzuschlag stellen, müssen nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragsstellung, anders als sonst das der letzten sechs Monate, nachweisen. Dies gilt als Teil des im März 2020 beschlossenen Sozialschutz-Paketes befristet bis einschließlich 30. September 2020.