Antwort:
Eine immobilienbezogene Familienstiftung ist genau dann das richtige Fundament für Ihr Portfolio, wenn Sie die im Folgenden beschriebenen Ziele erreichen möchten.
Asset Protection:
Durch die Übertragung in die Stiftungsstruktur wird die Familienstiftung zur neuen Eigentümerin. Ihre Renditeliegenschaften sind damit wirksam vor Ihren persönlichen Lebensrisiken geschützt, wie einer Haftung als Geschäftsführer, einer Scheidung, Unterhaltsforderungen, dem Sozialhilferegress, einer Zersplitterung in der Generationenfolge sowie Erbstreitigkeiten. Gleichzeitig behalten Sie als Stiftungsvorstand die volle Kontrolle. Diese Trennung des Vermögens von personenbezogenen Risiken ist der exklusive Vorteil immobilienbezogener Familienstiftungen gegenüber anderen marktgängigen Modellen zur vermeintlich optimierten Vermögensplanung, wie der „Ehegatten-Schaukel“ (steuerfreier hin und her Verkauf von Immobilien zwischen Ehegatten), des steuerfreien Verkaufs an die Kinder, der Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH oder der Gründung einer „Familien-Gesellschaft“ (in der Rechtsform einer GbR oder GmbH & Co. KG).
Wahrung des Familienfriedens:
Gerade bei umfangreichen Immobilienvermögen kommt es regelmäßig zu Erbstreitigkeiten um den genauen Verkehrswert der einzelnen Objekte und um die gerechte Aufteilung im Fall der Erbauseinandersetzung. Anders als ein Mensch, kann die Familienstiftung nicht sterben. Auch hat sie keine Gesellschafter oder Anteilseigner, sodass es auch keine Anteile an einer Stiftung gibt, die in die Erbmasse fallen würden.
Generationenübergreifende Spielregeln für die Stifterfamilie:
Als Stifter haben Sie die Möglichkeit, mit der Stiftungsverfassung ein Regelwerk festzulegen, das nach der Anerkennung der Stiftung nicht mehr gegen Ihren Stifterwillen abänderbar ist. Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem Gesellschaftsvertrag einer vermögensverwaltenden GmbH oder GmbH & Co. KG, der bei einer entsprechenden Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung stets entgegen dem Willen der Gründer abgeändert werden kann. Gleichzeitig haben Sie als Stifter die Möglichkeit, Öffnungsklauseln in die Stiftungssatzung aufzunehmen. Auf diese Weise können Sie und künftige Vorstandsmitglieder innerhalb dieser Öffnungsklauseln flexibel auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren.
Erbschaftsteuerminimierung:
Vererben Sie als Privatperson ein umfangreiches Portfolio an Mietwohngrundstücken, können die Familienmitglieder die Erbschaftsteuer in der Regel weder planen noch bezahlen. Es drohen Notverkäufe, um die Steuer zu finanzieren. Im Gegensatz dazu bietet die Erbersatzsteuer einer Familienstiftung Planungssicherheit, da Sie im fixen Turnus von 30 Jahren anfällt, was sie betriebswirtschaftlich kalkulierbar macht. Auf diese Weise haben Sie die Möglichkeit, auf Stiftungsebene entweder steuerlich begünstigtes Vermögen zu schaffen oder die Steuer in verzinslichen Raten über 30 Jahre verteilt zu zahlen.
Laufende Steuerminimierung:Während Sie als Privatperson bis zu 45% Einkommensteuer zahlen, versteuert eine Familienstiftung ihre Miteinkünfte mit fixen 15% und kann Grundstücke nach einer Haltedauer von zehn Jahren steuerfrei verkaufen. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften werden mit effektiv 0,75% besteuert, gleiches gilt für laufende Gewinnausschüttungen bei einer Mindestbeteiligung von 10%.