Kann eine Stiftung Kredite aufnehmen und vergeben?

Antwort:

Stiftungen können Kredite aufnehmen und vergeben. Eine Kreditaufnahme kann beispielsweise erforderlich oder sinnvoll sein, um einen Immobilienerwerb mit der Stiftung zu finanzieren. Für Banken sind Stiftungen als Darlehensnehmer objektiv betrachtet attraktiver als natürliche Personen.


Der Grund dafür liegt im Kern der Stiftung: Eine Stiftung ist eine verselbständigte Vermögensmasse und vom Schicksal einzelner Personen unabhängig. Ein Kreditnehmer, der eine natürliche Person ist, kann hingegen handlungsunfähig werden oder versterben. Die Bank hat mit der Stiftung einen beständigen Geschäftspartner, der nicht heiratet, verstirbt, sich scheiden lässt oder der seine Anteile an eine dritte Person unentgeltlich überträgt.

 

Falls die Stiftung über entsprechendes Barvermögen verfügt, kann sie auch Darlehen vergeben. Die Vergabe von Darlehen zu fremdüblichen Zinsen kann sogar eine zentrale Maßnahme der Vermögensverwaltung darstellen, je nachdem in welchem Umfang die Stiftung über Barvermögen verfügt. Gegen einen entsprechenden Zins und die Bestellung von Sicherheiten kann dies als Teil der Vermögensverwaltung eine Ertragsquelle für die Stiftung darstellen. Sofern hingegen Darlehen zu vergünstigten – folglich gerade nicht fremdüblichen – Konditionen beispielsweise an Begünstigte einer Familienstiftung vergeben werden, ist zu beachten, dass der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung in der verbilligten Kapitalüberlassung einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang sehen.

 

Müssen die Begünstigten einer Familienstiftung jedes Jahr Zuwendungen ausgezahlt bekommen?

       

 

Im Gegensatz zu einer gemeinnützigen Stiftung gilt für Familienstiftungen kein Gebot der so genannten zeitnahen Mittelverwendung. Es gibt auch keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen im BGB oder den Stiftungsgesetzen der Bundesländer, die eine bestimmte jährliche Ausschüttungsquote vorsehen. Die Erträge des Stiftungsvermögens können damit weitgehend frei auf Ebene der stiftungsverbundenen Unternehmen thesauriert, also angespart, oder durch die Stiftung in Rücklagen eingestellt werden, sofern in einzelnen Jahren keine Auszahlung an die Begünstigten vorgesehen ist. Auch besteht keine Verpflichtung, allen Begünstigten eine identische Quote auszuzahlen oder Kompensationszahlungen zu leisten. Gleichwohl hat der Stifter die Möglichkeit, derartige Regelungen nach seinen individuellen Lebensprinzipien in der Stiftungssatzung festzulegen. Er kann die Wirkweise der Stiftung demnach nach seinen Vorstellungen genau austarieren und den Grad bestimmen zwischen nahezu ausschließlichem Vermögensaufbau in der Stiftung und umfassender Unterstützung der Familienmitglieder. Für die meisten Stifter liegt die Wahrheit – wie so oft – irgendwo dazwischen und muss im Einzelfall herausgearbeitet werden.