Antwort:
Operative Unternehmen sollten nicht selbst in der Rechtsform einer Stiftung geführt werden. Andernfalls wird das gesamte Stiftungsvermögen den operativen Risiken des Unternehmens ausgesetzt. Auch bietet eine Stiftung nahezu keine Möglichkeit einer Rechtsformänderung im Sinne des Umwandlungsgesetzes.
Es ist daher anzuraten, sämtliche operativen Tätigkeiten auf Ebene stiftungsverbundener Unternehmen in Rechtsformen wie der GmbH oder GmbH & Co. KG zu betreiben. Auf diese Weise bleibt die Rechtsstruktur „unterhalb“ der als Holding dienenden Stiftung flexibel für Umwandlungen, während auf Ebene der Stiftung durch die Auslagerung operativer Risiken für ein hohes Maß an Kontinuität und Sicherheit gesorgt ist.
Was versteht man unter einer „Unternehmensträger-Stiftung“ und einer „Beteiligungsträger-Stiftung“?
Anders als bei den Begriffen „Familienstiftung“ oder „gemeinnützige Stiftung“ handelt es sich bei der „Unternehmensträger-Stiftung“ und der „Beteiligungsträger-Stiftung“ um reine Literaturbegriffe, welche die Vermögensausstattung betreffen. Hierbei werden Stiftungen mit inhaltlichem Bezug zu einem Unternehmen zunächst als „Unternehmensstiftung“ oder „unternehmensverbundene Stiftung“ bezeichnet. Diese werden im zweiten Schritt unterschieden in „Unternehmensträger-Stiftungen“ und „Beteiligungsträger-Stiftungen“. Unternehmensträger-Stiftungen betreiben selbst ein Unternehmen in der Rechtsform einer Stiftung. Diese Variante ist in der Praxis selten anzutreffen, da Stiftungen dem langfristigen Schutz von Vermögen dienen und deshalb nicht den operativen Risiken eines Unternehmens ausgesetzt werden sollen. Im Regelfall empfiehlt sich daher die Errichtung von Beteiligungsträger-Stiftungen, die als Gesellschafterin bzw. Holding lediglich die Anteile einer operativ tätigen Gesellschaft (z. B. einer GmbH) halten.
Kann eine Stiftung erben?
Auch Stiftungen können als Erben eingesetzt werden, dies wäre dann eine Vermögensübertragung an die Stiftung „von außen“. Wird hierbei Vermögen an eine neu zu errichtende Stiftung übertragen, handelt es sich um ein sogenanntes Stiftungsgeschäft von Todes wegen. Formal kann das Stiftungsgeschäft von Todes wegen innerhalb des Testaments geregelt werden. Alternativ kann ein separater Erbvertrag verfasst werden. Soll keine neue Stiftung errichtet werden, kann das Vermögen an eine bereits bestehende Stiftung vererbt werden. Alternativ zur Errichtung einer selbstständigen Stiftung kann das Vermögen an einen Treuhänder übertragen werden, der erbrechtlich durch eine im Testament geregelte Auflage oder einen separaten Treuhandvertrag dazu verpflichtet wird, das zugewendete Vermögen für eine nicht selbstständige Stiftung zu verwalten und mit den Erträgen deren Stiftungszweck zu verwirklichen.