Antwort:
Regelungen über die Haftung einer Stiftung enthalten die §§ 86, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Stiftung haftet mit ihrem Vermögen gegenüber Dritten für jeden Schaden, den ein Stiftungsorgan bzw. ein Organmitglied in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verursacht.
Die Stiftung haftet für eigene Handlungen und eigenes Verschulden, da ihr die Handlungen ihrer Organe und Organmitglieder wiederum zuzurechnen sind. Für ihre sonstigen Bediensteten und Bevollmächtigten haftet die Stiftung nach den allgemeinen Vorschriften (nach § 278 BGB für vertraglich begründete Schuldverhältnisse und § 831 BGB außerhalb von vertraglichen Schuldverhältnissen).
Kann die Stiftung in einem Haftungsfall auf ihre Organmitglieder zurückgreifen?
Die (vergüteten) Organmitglieder haften im Rückgriff gegenüber der Stiftung grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen (§ 280 BGB). Jedoch kann in der Stiftungssatzung die Haftung für vergütete Organmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Dies auch der praktische Regelfall.
Solche Organmitglieder und besondere Vertreter einer Stiftung, die hingegen unentgeltlich tätig sind oder deren Vergütung unter EUR 720 liegt, haften stets ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Haftungsbeschränkungen für Organmitglieder können sich aus der Satzung, aus der Geschäftsverteilung, aus dem Gesetz, aus Verträgen, Weisungen oder schließlich aus einer Entlastung ergeben. Für Organmitglieder, die für die Stiftung ggf. haftungsrelevante Entscheidungen zu treffen haben, bietet es sich an, eine D&O-Versicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür kann die Stiftung übernehmen.
Was sind potentielle Haftungsfälle einer Stiftung?
Die potentiellen Haftungsrisiken entsprechen dem allgemeinen Lebensrisiko und sind breit gefächert: Insbesondere sind Entscheidungen im Zusammenhang mit der satzungswidrigen Verwendung von Stiftungserträgen, der (ggf. satzungswidrigen) Vermögensverwaltung sowie der Vernachlässigung von steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu nennen.
Werden die Vermögensübersicht und die Jahresrechnung einer Stiftung veröffentlicht?
Die Vermögensübersicht, die Jahresrechnung und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind lediglich der zuständigen Landesbehörde und ggf. dem Finanzamt zur Prüfung einzureichen. Anders als im Fall handelsrechtlicher Jahresabschlüsse werden die Unterlagen nicht im elektronischen Bundesanzeiger oder im Unternehmensregister veröffentlicht.